Pflegegrade ab 2017 - Pflegestufen - Pflegeversicherung

Fünf Pflegegrade 2018

 

 

 

 

Pflegegrade ab 2017 in der Übersicht in kurzer knapper Form - 

 

 

 

schnell, übersichtlich, zum Ausdrucken...



Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) kommen die Pflegegrade. Sie ersetzen die bisherigen Pflegestufen.

 

Ziel des Pflegestärkungsgesetzes: vor allem an Demenz Erkrankte, geistig Behinderte und längerfristig psychisch Erkrankte sollen die gleichen Pflegeleistungen wie körperlich Pflegebedürftige erhalten 

 

Pflegegrade - Was ist neu?

Die Pflegereform 2016/17 wandelt die bekannten Pflegestufen in die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 um.

Dies ist im Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) verankert. 

Der Grad der Pflegebedürftigkeit orientiert sich an den Funktionseinschränkungen bzw. Ressourcen --> Was kann der Mensch selbst?

 

Mit der Reform wurde auch ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt.


Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 2017

 

Pflegebedürftig ist ein Mensch, der gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufweist und deshalb der Hilfe bedarf.

 

Dieser Mensch hat

- körperliche, kognitive oder psychische Belastungen bzw.

- er kann Anforderungen nicht selbstständig bewältigen bzw.

- er kann seine gesundheitlich bedingten Belastungen nicht selbst kompensieren.

 

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.

 

Pflegebedürftig ist, wer in den nachfolgenden sechs Bereichen gesundheitlich beeinträchtigt ist und einen Gesamtpunktwert von mindestens 12,5 hat:

 

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 

 

Maßstab soll dabei nicht mehr der Hilfebedarf in Minuten, sondern der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen sein.

 

Die neue Pflegebegutachtung stellt die Fähigkeiten und Ressourcen in den Mittelpunkt. Dabei wird immer wieder gefragt, wie die Selbstständigkeit gestärkt werden kann und es wird der Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung bei der Tagesgestaltung und sozialen Kontakten festgestellt.

 

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff geht von einer komplett neuen Begutachtungsphilosophie aus.

 

Weg von der defizitorientierten hin zur ressourcenorientierten Einschätzung.



Leitfragen zu den sechs Bereichen

  1. Mobilität
    Wie selbstständig kann der Mensch sich fortbewegen und seine Körperhaltung ändern?

     

  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    Wie findet sich der Mensch in seinem Alltag örtlich und zeitlich zurecht?
    Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen?
    Kann der Mensch Gespräche führen und seine Bedürfnisse mitteilen?

     

  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    Wie oft benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, z. B. bei aggressivem oder ängstlichem Verhalten?

     

  4. Selbstversorgung
    Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag selbst versorgen (Körperpflege, Essen und Trinken)?

     

  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    Welche Unterstützung wird beim Umgang mit der Krankheit und bei Behandlungen benötigt (z. B. Medikamentenmanagement, Verbandswechsel, Dialyse, Beatmung)?

     

  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 
    Wie selbstständig kann der Mensch seinen Tagesablauf planen und soziale Kontakte pflegen?

     


Pflegegrade ab 01.01.2017 - Übersicht - Pflegeversicherung

  Beeinträchtigung

 

Punkte

Geldleistung

ambulante Pflege*

Leistungsbetrag

stationäre Pflege

 

Pflegegrad

1

geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

 

 

 

12,5 bis unter 27

 

 

---

 

125€

 

Pflegegrad

2

erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

 

 

27 bis unter 47,5

 

 

316€

 

770€

 

Pflegegrad

3

schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

 

 

47,5 bis unter 70

 

545€

 

1.262€

 

Pflegegrad

4

schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

 

70 bis unter 90

 

728€

 

1.775€

 

 

 

Pflegegrad

5

schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

 

 

 

90 bis 100

 

 

 

901€

 

 

 

2.005€

* zusätzlich zu den Geldleistungen gibt es für die ambulante Pflege Sachleistungen und   einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag - mehr Informationen (auch zur Berechnung des Pflegegrades) gibt es auf dieser Webseite:

Quelle: MDS e.V. auf www.pflegebegutachtung.de



Zum neuen Begutachtungsassessment (NBA) gibt es hier bald mehr Informationen. Also schau immer mal wieder rein auf Deine Seiten von

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