Pflegegrade ab 2017 in der Übersicht in kurzer knapper Form -
schnell, übersichtlich, zum Ausdrucken...
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) kommen die Pflegegrade. Sie ersetzen die bisherigen Pflegestufen.
Ziel des Pflegestärkungsgesetzes: vor allem an Demenz Erkrankte, geistig Behinderte und längerfristig psychisch Erkrankte sollen die gleichen Pflegeleistungen wie körperlich Pflegebedürftige erhalten
Pflegegrade - Was ist neu?
Die Pflegereform 2016/17 wandelt die bekannten Pflegestufen in die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 um.
Dies ist im Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) verankert.
Der Grad der Pflegebedürftigkeit orientiert sich an den Funktionseinschränkungen bzw. Ressourcen --> Was kann der Mensch selbst?
Mit der Reform wurde auch ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt.
Pflegebedürftig ist ein Mensch, der gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufweist und deshalb der Hilfe bedarf.
Dieser Mensch hat
- körperliche, kognitive oder psychische Belastungen bzw.
- er kann Anforderungen nicht selbstständig bewältigen bzw.
- er kann seine gesundheitlich bedingten Belastungen nicht selbst kompensieren.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
Pflegebedürftig ist, wer in den nachfolgenden sechs Bereichen gesundheitlich beeinträchtigt ist und einen Gesamtpunktwert von mindestens 12,5 hat:
Maßstab soll dabei nicht mehr der Hilfebedarf in Minuten, sondern der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen sein.
Die neue Pflegebegutachtung stellt die Fähigkeiten und Ressourcen in den Mittelpunkt. Dabei wird immer wieder gefragt, wie die Selbstständigkeit gestärkt werden kann und es wird der Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung bei der Tagesgestaltung und sozialen Kontakten festgestellt.
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff geht von einer komplett neuen Begutachtungsphilosophie aus.
Weg von der defizitorientierten hin zur ressourcenorientierten Einschätzung.
Beeinträchtigung |
Punkte |
Geldleistung ambulante Pflege* |
Leistungsbetrag stationäre Pflege |
|
Pflegegrad 1 |
geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
|
12,5 bis unter 27 |
--- |
125€ |
Pflegegrad 2 |
erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
27 bis unter 47,5 |
316€ |
770€ |
Pflegegrad 3 |
schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
|
47,5 bis unter 70 |
545€ |
1.262€ |
Pflegegrad 4 |
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
70 bis unter 90 |
728€ |
1.775€ |
Pflegegrad 5 |
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
90 bis 100 |
901€ |
2.005€ |
* zusätzlich zu den Geldleistungen gibt es für die ambulante Pflege Sachleistungen und einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag - mehr Informationen (auch zur Berechnung des Pflegegrades) gibt es auf dieser Webseite:
Quelle: MDS e.V. auf www.pflegebegutachtung.de
Zum neuen Begutachtungsassessment (NBA) gibt es hier bald mehr Informationen. Also schau immer mal wieder rein auf Deine Seiten von